CDU-​Ortsverband Winterhude

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Spenden

Sehr geehrte Damen und Her­ren,
liebe Freunde,

in der heu­ti­gen Medi­en­ge­sell­schaft ist eine erfolg­rei­che poli­ti­sche Kom­mu­ni­ka­tion ohne Spen­den nicht mög­lich. Jede Spende hilft uns dabei, noch offen­si­ver für unsere Ziele zu wer­ben. Nur ein klei­ner Teil der benö­tig­ten finan­zi­el­len Mit­tel wird durch die staat­li­che Par­tei­en­fi­nan­zie­rung bereit­ge­stellt. Im Fall der CDU machen diese Gel­der etwa ein Drit­tel der Ein­nah­men aus. Alle wei­te­ren Ein­nah­men wer­den von unse­ren Mit­glie­dern und Freun­den in Form von Bei­trä­gen und Spen­den auf­ge­bracht. Spen­den an poli­ti­sche Par­teien sind ein Aus­druck leben­di­ger Demo­kra­tie und wer­den daher vom Gesetz– und Ver­fas­sungs­ge­ber aus­drück­lich gewollt und sogar gefördert.

Als Win­ter­hu­der Orts­ver­band möch­ten wir uns mit unse­rer Arbeit natür­lich in die­sem Bereich beson­ders ein­brin­gen und unser schö­nes Win­ter­hude noch ange­neh­mer machen.

Hier­bei bit­ten wir Sie durch eine Spende für unsere Stadt­teil­ar­beit, über die wir uns freuen wür­den, durch Über­wei­sung an das fol­gende Konto:

CDU Kreis­ver­band Nord
Konto Nr. 430 90 50
BLZ 200 300 00
Hypo­Ver­eins­bank Ham­burg
Ver­wen­dungs­zweck: ‚Spende Orts­ver­band Winterhude‘

Selbst­ver­ständ­lich erhal­ten Sie eine Spen­den­be­schei­ni­gung. Bitte geben Sie auf­grund der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen bei jeder Spende Ihren voll­stän­di­gen Namen an. Details zur steu­er­li­chen Absetz­bar­keit sind im Nach­satz aufgeführt.

Mit freund­li­chen Grüßen

Chris­toph Ploß
Orts­vor­sit­zen­der CDU Winterhude

Die steu­er­li­chen Abzugs­mög­lich­kei­ten für Zuwen­dun­gen an poli­ti­sche Par­teien sowie Hin­weise zu Veröffentlichungspflichten

(Gül­tig ab 1.7.2002 – Ände­rung des Parteiengesetzes)

Auf­grund der ein­schlä­gi­gen steu­er­li­chen Vor­schrif­ten beste­hen fol­gende Abzugs­mög­lich­kei­ten für Zuwen­dun­gen (Spen­den, Man­dats­trä­ger– und Mit­glieds­bei­träge) an poli­ti­sche Parteien:

  1. Bei Zuwen­dun­gen an poli­ti­sche Par­teien ist die steu­er­li­che Abzugs­fä­hig­keit auf natür­li­che Per­so­nen beschränkt. Ins­ge­samt kön­nen 3.300 €, bei zusam­men­ver­an­lag­ten Ehe­gat­ten 6.600 € jähr­lich steu­er­lich gel­tend gemacht werden.
    1. Dabei wer­den Zuwen­dun­gen bis zu einer Höhe von 1.650 € /​3.300 € nach § 34 g Ein­kom­mens­steu­er­ge­setz (ESTG) berück­sich­tigt, indem 50 % des zuge­wen­de­ten Betra­ges von der Steu­er­schuld abge­zo­gen werden.
    2. Wei­tere 1.650 € /​3.300 € wer­den nach § 10 b ESTG steu­er­min­dernd als Son­der­aus­ga­ben berück­sich­tigt. Zuwen­dun­gen an meh­rere Par­teien wer­den zusammengerechnet.
  2. Zuwen­dun­gen von Unter­neh­men in der Rechts­form einer juris­ti­schen Per­son (z.B. AG, GmbH, KGaA) kön­nen nicht als Betriebs­aus­ga­ben gel­tend gemacht wer­den.
    Bei Zuwen­dun­gen von Unter­neh­men in der Rechts­form einer Per­so­nen­ge­sell­schaft (z.B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) kön­nen diese Zuwen­dun­gen zwar nicht als Betriebs­aus­ga­ben bei der Per­so­nen­ge­sell­schaft unmit­tel­bar gel­tend gemacht wer­den; diese Zuwen­dun­gen wer­den jedoch antei­lig im Rah­men der ein­heit­li­chen und geson­der­ten Gewinn-​feststellung der Per­so­nen­ge­sell­schaft den Gesell­schaf­tern im Ver­hält­nis ihrer Betei­li­gungs­quote zuge­rech­net.
    Die steu­er­li­che Aus­wir­kung der Zuwen­dung fin­det somit bei der per­sön­li­chen Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung der Gesell-​schafter in dem wie unter Text­zif­fer 1 erläu­ter­ten Umfang ihre Berücksichtigung.
  3. Berufs­ver­bände kön­nen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Kör­per­schafts­steu­er­ge­setz (KSTG) bis zu 10% ihrer Ein­nah­men für die unmit­tel­bare oder mit­tel­bare För­de­rung poli­ti­scher Par­teien ver­wen­den, ohne ihre Steu­er­frei­heit zu beein­träch­ti­gen. Auf die Zuwen­dun­gen haben die Berufs­ver­bände 50% Kör­per­schafts­steuer zu zahlen.
  4. Spen­den und Man­dats­trä­ger­bei­träge an die CDU Deutsch­lands oder eine oder meh­rere Ver­ei­ni­gun­gen, deren Gesamt­wert in einem Kalen­der­jahr 10.000€ über­steigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders/​Mandatsträgers sowie der Gesamt­höhe der Zuwen­dung im Rechen­schafts­be­richt, der als Bundestags-​drucksache ver­öf­fent­licht wird, zu ver­zeich­nen.
    Der Bun­des­schatz­meis­ter der CDU bit­tet in die­sem Fall um Unter­rich­tung am Ende eines Jah­res. (Der Bun­des­schatz­meis­ter der CDU, Klin­gel­hö­fer­straße 8, 10785 Berlin)
  5. Poli­ti­sche Par­teien sind ver­pflich­tet, Spen­den, die im Ein­zel­fall 50.000 € über­stei­gen, dem Bun­des­tags­prä­si­den­ten unver­züg­lich anzuzeigen.

Zur Erfül­lung unse­rer Ver­pflich­tun­gen nach dem Par­tei­en­ge­setz ist es erfor­der­lich, die Daten aller Zuwen­dungs­ge­ber elek­tro­nisch zu spei­chern und zu ver­ar­bei­ten (§§28, 33 BDSG, § 24 PartG).

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